Spannbänder erinnern an den Abstand zwischen Kraftfahrzeugen und Fahrrädern
Innerorts gilt ein gesetzlich vorgeschriebener seitlicher Überholabstand von 1,50 Metern zu Fahrradfahrern. Außerorts sind es sogar zwei Meter. Ist ein Überholen mit dem geforderten Seitenabstand nicht möglich, muss hinter den Fahrradfahrenden gewartet werden.